Die 11 Mitglieder des "Beirats" werden durch die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
In unregelmäßigen Abständen aktualisiert und ergänzt der Beirat die Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen auf Basis der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Heute war es wieder soweit. Praktisch ist, dass nun alle Änderungen gegenüber der vorherigen Version unterstrichen wurden. So können Sie schnell die Neuerungen identifizieren.
Alle Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Bekanntmachung am: 07.09.2022 finden Sie hier.
Die Neuerungen vom 07.09.2022 betreffen das Thema: Doppelprüfung
Ihre Bildungseinrichtung oder Ihr Bildungsangebot wurde bereits durch eine unabhängige Stelle geprüft? Dann sollen die bereits geprüften Aspekte in die Überprüfung zur Träger- oder Maßnahmezulassung nach AZAV einbezogen werden:
"... Um Doppelprüfungen zu vermeiden, sieht das Zulassungsverfahren nach § 181 Abs. 4 S. 2 SGB III vor, dass die fachkundige Stelle bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen soll...."
Wann ist dies der Fall?
Typischerweise trifft dies auf Ausbildungs- und Umschulungsangebote zu. Um auf den Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf (bundes- oder landesrechtlich geregelt) vorbereiten zu dürfen, muss die Bildungseinrichtung bzw. das Bildungsangebot zuvor anerkannt werden (durch IHK, HWK, Ministerium bzw. untergeordnete Behörde, Akkreditierungen von Universitäten und Hochschulen, Prüfergebnisse der Länder etc.).
Zur Anerkennung wird beispielsweise überprüft:
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat übrigens den gesetzlichen Auftrag, das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen.
Beispiel: "bundeseinheitlich geregelte Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach § 6 Abs. 2 S. 1 Pflegeberufereformgesetz [PflBRefG]):
Dieser Sonderfall wird in Anlage 5 zu den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III explizit ausgeführt. Die fachkundige Stelle soll sich auf die Prüfung der nachfolgend genannten Prüfpunkte im Rahmen der Träger- und Maßnahmezulassung im genannten Geltungsbereich beschränken, welche in Anlage 5 (Empfehlungen ab Seite 38) entsprechend aufgelistet werden.
Fazit:
Ihre Bildungseinrichtung oder Ihr Bildungsangebot wurde bereits durch eine unabhängige Stelle geprüft? Legen Sie den Nachweis bei der Träger- und im Rahmen der Maßnahmezulassung vor!
Zeigen Sie dabei auch, welche Faktoren bereits überprüft wurden.
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