Die 11 Mitglieder des "Beirats" werden durch die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
In unregelmäßigen Abständen aktualisiert und ergänzt der Beirat die Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen auf Basis der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Heute war es wieder soweit. Praktisch ist, dass nun alle Änderungen gegenüber der vorherigen Version unterstrichen wurden. So können Sie schnell die Neuerungen identifizieren.
Alle Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Bekanntmachung am: 21.07.2021 finden Sie hier.
Die Neuerungen vom 21.07.2021 betreffen 2 Themen rund um die Maßnahmezulassung:
Insbesondere das zweite Thema schafft Klarheit für die Bildungsträger: Die "idealtypische“ Kalkulationsgröße basiert auf zwölf Teilnehmenden. "Die tatsächliche Teilnehmerzahl bei der Maßnahmedurchführung kann von der im Zertifikat angegebenen Gruppengröße abweichen, solange gewährleistet bleibt, dass die mit der Maßnahmekonzeption zugelassenen Rahmenbedingungen das ermöglichen (z.B. Räumlichkeiten, Ausstattung, didaktisches Konzept, Lehrpersonal, spezifische bundes- und landesrechtliche Vorgaben etc.)." (Quelle: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III Stand: 21.07.2021, Seite 17).
Fazit: Beschreiben Sie als Bildungsträger in Ihrer Maßnahmekonzeption differenziert die Rahmenbedingungen mit Angabe der unter diesen Bedingungen maximalen Teilnehmerzahl!
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